Vereinssatzung - Stand: 15.02.2013

amtsgerichtlich im Vereinsregister hinterlegt am 05.07.2013

 

Inhalt

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins

§ 2      Zweck des Vereins

§ 3      Mitgliedschaft

§ 4      Beiträge

§ 5      Verwaltung

§ 6      Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 7      Austritt aus dem Bund

§ 8      Auflösung des Vereins

§ 9      Verwendung des Vereinsvermögens

 

 
   

 

§1       Name und Sitz des Vereins

Der am 20. Februar 1885 gegründete Verein führte den Namen „Kath. Männergesangverein“. Dieser Titel wurde im Jahre 1910 umgeändert in: Gesangverein „Eintracht“. Auf Beschluss der Generalversammlung nennt sich der Verein heute:

 Männergesangverein „Eintracht“ Frickhofen

Der Männergesangverein „Eintracht“ hat seinen Sitz in 65599 Dornburg-Frickhofen, im Landkreis Limburg-Weilburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hadamar unter der Nummer 1090 eingetragen. Er ist Mitglied im Hessischen Sängerbund (HSB), in Ffm.

 

§ 2      Zweck des Vereins

  1. Der Chorverein pflegt das gute Volkslied, den anerkannten Kunstchor. Er will durch Darbietung wertvoller Chorkonzerte und anderer musikalischer Veranstaltungen bei der interessierten Hörerschaft im allgemeinen und bei seinen Mitgliedern und Angehörigen im Besonderen den Sinn für gutes Kunstgut wecken, das Interesse vertiefen und damit zur Volksbildung beitragen . Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
    1. Veranstaltung von Konzerten und Vorträgen,
    2. regelmäßige wöchentliche Übungsstunden.
  3. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Konzerte werden in der Hauptsache von den Mitgliedern selbst dargeboten und müssen ein der volkskulturellen Arbeit entsprechendes Niveau erreichen.
  5. Für seine Kinder- und Jugendgruppen gilt der Verein als Organisation der Jugendpflege.

 

§ 3      Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse auszuführen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; bei aktiven Mitgliedern kann der Aufnahme eine Stimmprüfung durch den Dirigenten vorausgehen.
  4. Die aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Übungsstunden verpflichtet.
  5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
  6. Ehrenmitglied werden diejenigen Sänger, die 50 Jahre aktiv gesungen haben. Es können auch Mitglieder für besondere Leistungen im Vereinsinteresse zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  7. Die Ehrungen erfolgen normalerweise in der Generalversammlung.

 

§ 4      Beiträge

Bei der Aufnahme wird kein Eintrittsgeld erhoben. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird.

 

§ 5      Verwaltung

  1. Als Verwaltungsorgane des Vereins gelten:
    1. Die Generalversammlung und
    2. der Vorstand.
  2. Die Jahres-Generalversammlung findet in der Regel im I. Quartal statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu machen. Außerordentliche Generalversammlungen sind nur auf Antrag von 50% der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands anzusetzen. Ihre Bekanntmachung erfolgt in derselben Weise wie die Jahrs-Generalversammlung. In der Generalversammlung ist der Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten. Es ist ein Beschluss über die Entlastung des Vorstands herbeizuführen. Der Beschluss erfolgt durch mündliche Abstimmung (durch Zuruf). Wenn nicht anders beschlossen wird, erfolgt die Wahl zum Vorstand durch Stimmzettel. Alle anderen Beschlüsse können durch Zuruf getätigt werden. Die Einfache Mehrheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Versammlung wird von einer vom Vorstand bestimmten Person ein Protokoll geführt. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll wird vom Protokollführer unterschrieben (beurkundet).
  3. Der Gesamtvorstand setzt sich im Allgemeinen zusammen aus: dem Vorsitzenden, einem 1. und 2. Geschäftsführer, einem Kassierer, 1. und 2. Notenwart und zwei Beisitzern. Der 1. Geschäftsführer ist gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden. Gehören dem Verein weibliche Mitglieder an, dann sollten sie, ihrer Mitgliederzahl entsprechend im Vorstand vertreten sein. Es sind mindestens zwei Revisoren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt. Jährlich scheiden turnusmäßig zwei Mitglieder des Vorstandes aus, die jedoch wiedergewählt werden können. Die Vorstandsergänzungswahl erfolgt wie nachstehend:

 

          I.            Jahr – Vorsitzender   +          2. Geschäftsführer

          II.           Jahr – 1. Beisitzer     +          1. Geschäftsführer

          III.          Jahr – Kassierer        +          1. Notenwart

          IV.          Jahr – 2. Notenwart   +          2. Beisitzer

 

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Der Vorsitzende oder der 1. Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Außergewöhnliche Vereinsgeschäft müssen vom Gesamtvorstand mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 6      Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung mit ¾ Mehrheit.
  3. Er kann vorgenommen werden:
    1. Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse und der Satzung des Vereins,
    2. nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung.
  4. Mit dem Ausscheiden aus dem Chor erlischt auch die Mitgliedschaft im Bund. Das Mitglied verliert sämtliche Ansprüche am Verein, Kreis und Bund. Die Beiträge sind bis zum Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft zu zahlen.

 

§ 7      Austritt aus dem Bund

Der Austritt aus dem Sängerbund kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit erfolgen.

 

§ 8      Auflösung der Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Dornburg, die es zunächst fünf Jahre treuhänderisch für einen im Ortsteil Frickhofen neu zu gründenden Männergesangverein zu verwalten hat. Kommt innerhalb dieser Frist eine Neugründung nicht zustande, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige musikalische Zwecke im Ortsteil Frickhofen zu verwenden.

 

§ 9      Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Das Vereinsvermögen wird während des Bestehens des Vereins ausschließlich im Interesse des Chorgesangs, der Kunstpflege und der Volksbildung verwendet.
  2. Durch die Mitgliedschaft im Verein erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde in der Generalversammlung vom 15. Februar  2013 beschlossen und somit angenommen.